Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 01.06.2015 fordert im § 10 (2) konkret die Gefährdungsbeurteilung vor Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Während dies für planmäßige Wartungsaufgaben relativ gut umsetzbar scheint, ist dies bei Instandsetzungsarbeiten nur sehr pauschal möglich. Denn in der Praxis sind Reparaturen selten planbar. Es muss trotzdem zumindest eine schriftliche Beurteilung über die bevorstehende Reparatur vorgelegt werden können. Entsprechend komplexe Überlegungen müssen vor der Reparatur zu Papier gebracht werden.
Für Fragen, welche Möglichkeiten es hierzu gibt, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.